Wohngeld für Studierende & Auszubildende
Studierende haben in der Regel keinen Anspruch auf Wohngeld, wenn sie dem Grunde nach BAföG-berechtigt sind. Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen. Auszubildende hingegen können unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld erhalten.
Wohngeld und Studium – die Grundregel
Die gesetzliche Grundregel ist klar: Wer als Studentin oder Student dem Grunde nach Anspruch auf BAföG hat, kann kein Wohngeld erhalten (§ 20 Abs. 2 WoGG). Dies gilt auch dann, wenn Sie tatsächlich kein BAföG beziehen.
Der Gesetzgeber will eine Doppelförderung vermeiden. Da das BAföG bereits einen Wohnkostenanteil enthält, ist der gleichzeitige Bezug von Wohngeld grundsätzlich ausgeschlossen.
BAföG vs. Wohngeld – die entscheidende Frage
Entscheidend ist nicht, ob Sie tatsächlich BAföG erhalten, sondern ob Sie dem Grunde nach BAföG-berechtigt sind. Auch wenn Sie keinen BAföG-Antrag gestellt haben oder Ihr BAföG-Antrag aus anderen Gründen abgelehnt wurde, sind Sie vom Wohngeld ausgeschlossen, solange die grundsätzliche BAföG-Berechtigung besteht.
Das bedeutet konkret: Die meisten Studierenden an deutschen Hochschulen sind vom Wohngeld ausgeschlossen. Auch ein Nebenjob oder Werkstudententätigkeit ändert daran nichts – solange Sie immatrikuliert und BAföG-berechtigt sind.
Wichtiger Hinweis
Diese Regelung dient dem Schutz vor Doppelförderung. Sie ist im Wohngeldgesetz (§ 20 WoGG) festgelegt und gilt bundesweit einheitlich.
Ausnahmen – wann Studierende doch Wohngeld erhalten können
Es gibt bestimmte Konstellationen, in denen Studierende trotz der Grundregel Wohngeld beantragen können:
- Sie haben die BAföG-Förderungshöchstdauer überschritten und sind deshalb vom BAföG ausgeschlossen.
- Sie haben die Fachrichtung gewechselt und erhalten deshalb kein BAföG mehr.
- Sie haben die Altersgrenze für BAföG überschritten (in der Regel 45 Jahre bei Studienbeginn).
- Sie sind in einem Studiengang eingeschrieben, der grundsätzlich nicht BAföG-gefördert wird (z.B. bestimmte berufsbegleitende oder private Studiengänge).
Wohngeld für Auszubildende
Für Auszubildende gelten andere Regeln als für Studierende. Auszubildende, die eine förderungsfähige Berufsausbildung absolvieren, können unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld erhalten.
Entscheidend ist, ob die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder das BAföG für Auszubildende dem Grunde nach beantragt werden kann. Ist dies nicht der Fall, kommt Wohngeld in Betracht. Auch Auszubildende, die bei ihren Eltern wohnen, haben in der Regel keinen Anspruch auf Wohngeld.
Alternativen für Studierende in Köln
Wenn Sie als Studierender in Köln kein Wohngeld erhalten können, gibt es andere Unterstützungsmöglichkeiten:
- BAföG – prüfen Sie Ihren BAföG-Anspruch. Das BAföG-Amt des Studierendenwerks Köln berät Sie dazu.
- Studentenwohnheime – das Kölner Studierendenwerk bietet günstige Wohnheimplätze an. Die Mieten liegen oft deutlich unter dem Kölner Mietniveau.
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