Wohngeld für Menschen mit Behinderung

Menschen mit Behinderung profitieren bei der Wohngeld-Berechnung von besonderen Freibeträgen. Diese erhöhen die Chancen auf Wohngeld und können zu einem höheren Auszahlungsbetrag führen. Voraussetzung ist ein festgestellter Grad der Behinderung (GdB).

Wohngeld und Behinderung – die Grundlagen

Eine anerkannte Schwerbehinderung wirkt sich positiv auf den Wohngeld-Anspruch aus. Durch spezielle Freibeträge verringert sich das anrechenbare Einkommen – und damit steigt die Wahrscheinlichkeit, Wohngeld zu erhalten, sowie die Höhe des Wohngelds.

Der Gesetzgeber erkennt an, dass Menschen mit Behinderung oft höhere Lebenshaltungskosten haben. Die Freibeträge im Wohngeldrecht sollen diese Mehrbelastung teilweise ausgleichen.

Freibeträge bei Schwerbehinderung

Bei der Wohngeld-Berechnung gelten folgende Freibeträge für Menschen mit Behinderung:

  • Bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 wird ein erhöhter Freibetrag vom Einkommen abgezogen. Dies gilt auch bei einem GdB von mindestens 80, wenn gleichzeitig eine Pflegebedürftigkeit besteht.
  • Der Freibetrag wird pro schwerbehinderter Person im Haushalt gewährt. Leben mehrere schwerbehinderte Personen im Haushalt, kann der Freibetrag mehrfach in Anspruch genommen werden.

Besondere Wohnbedürfnisse

Menschen mit Behinderung haben oft spezielle Anforderungen an ihre Wohnung – etwa Barrierefreiheit, größere Wohnfläche oder eine besondere Ausstattung. Diese Anforderungen können zu höheren Mietkosten führen.

Bei der Wohngeld-Berechnung werden jedoch grundsätzlich die allgemeinen Mietstufen-Höchstbeträge zugrunde gelegt. Besondere behinderungsbedingte Wohnkosten werden nicht automatisch durch einen höheren Wohngeld-Satz ausgeglichen. Hierfür gibt es ggf. andere Unterstützungsleistungen, etwa durch die Eingliederungshilfe oder die Pflegeversicherung.

Wohngeld und Pflegeleistungen

Pflegegeld und Pflegesachleistungen aus der sozialen Pflegeversicherung werden bei der Wohngeld-Berechnung grundsätzlich nicht als Einkommen angerechnet. Das ist ein wichtiger Vorteil, denn diese Leistungen schmälern den Wohngeld-Anspruch nicht.

Auch das Blindengeld und andere Nachteilsausgleiche werden in der Regel nicht oder nur teilweise auf das Wohngeld angerechnet. Die genaue Behandlung hängt von der Art der Leistung ab.

Was wird als Einkommen angerechnet?

Neben dem allgemeinen Einkommen (Rente, Arbeitseinkommen, etc.) werden bei Menschen mit Behinderung auch bestimmte Sozialleistungen berücksichtigt. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen anrechenbaren und nicht anrechenbaren Leistungen.

Nicht anrechenbare Leistungen (Auswahl)

Pflegegeld, Blindengeld und bestimmte Nachteilsausgleiche werden nicht oder nur teilweise als Einkommen angerechnet. Die genaue Handhabung hängt vom Einzelfall ab. Die Wohngeldstelle Köln berät Sie hierzu.

Praktische Tipps für Menschen mit Behinderung

  • Legen Sie Ihrem Wohngeld-Antrag eine Kopie des Schwerbehindertenausweises bei – nur so kann der Freibetrag berücksichtigt werden.
  • Weisen Sie auf besondere Wohnbedürfnisse hin – auch wenn diese nicht direkt das Wohngeld erhöhen, können sie für andere Unterstützungsleistungen relevant sein.
  • Lassen Sie sich von einer Beratungsstelle für Menschen mit Behinderung unterstützen. In Köln gibt es mehrere Anlaufstellen, die bei der Antragstellung helfen.

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